Satzung

Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V. 1935
mit Sportabteilung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung mit Sportabteilung e. V.“
    Er wurde am 11. August 1935 unter dem Namen „Ortsbund Traunstein im Kreisverband der Gehörlosen München-Oberbayern e.V.“ gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter VR 482 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein vertritt die Anliegen und Interessen der Gehörlosen und sonstigen Hörbehinderten
  2. Unterstützung der Gehörlosen durch Rat und Tat
  3. Er klärt die Öffentlichkeit über die besonderen Lebensbedingungen der Gehörlosen, Schwerhörigen und hörgeschädigten Menschen auf.
  4. Er fördert und führt Maßnahmen zur Beratung und Betreuung durch.
  5. Förderung der Jugendpflege.
  6. Förderung des Gehörlosensports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein durch Zuwendungen oder Mitarbeit ständig unterstützen.
Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, haben aber kein Stimmrecht.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vereinsausschuss Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ihre Rechte und Pflichten als ordentliches oder förderndes Mitglied bleiben

unberührt. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend und mit Antragsrecht teilzunehmen.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. Ausschluss aus dem Verein
  3. Streichung aus der Mitgliederliste
  4. Tod
  5. Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (30. September) erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag von 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vereinsausschuss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 – Mehrheit der in der Sitzung anwesender Vorstandsmitglieder.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 6 Beiträge

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.

Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet wird, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand, bestehend aus:
  2. die Mitgliederversammlung,
  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
  3. dem Kassier,
  4. dem Schriftführer,
  5. bis zu 5 Beisitzer.

Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier.
Sie vertreten den Verein je einzeln, wobei der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden von der Vertreterbefugnis Gebrauch machen darf.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung in angemessener Höhe sind zulässig
§ 8 Vereinsausschuss (Gesamtvorstand)

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand (§ 8),
  2. dem Schriftführer,
  3. bis zu 5 Beisitzern

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1.Vorsitzenden geleitet und schriftlich eingeladen.
Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsausschuss bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vereinsausschuss ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, im 1. Halbjahr, statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten

  1. Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. Änderung der Satzung und des Vereinszweckes
  7. Auflösung des Vereins
  8. Beschlussfassung über eingereichten Anträge

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen erfordern nur einfache Stimmenmehrheit. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Beschluss. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand kann in Absprache mit dem Vereinsausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Sportabteilung im Hauptverein „Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V.

Für die im Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V. unterstellte Sportabteilung gibt es eine eigene Ordnung.

Mitglied in der Sportabteilung kann jeder werden, der die Mitgliedschaft im Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V. erworben hat. Über die Aufnahme in die Sportabteilung entscheidet die Abteilungsversammlung. Die Aufnahme in die Abteilung ist durch schriftliche Beitrittserklärung an die Abteilungsleitung zu beantragen.

Jugendliche bedürfen der Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten.
Die Abteilungsleitung entscheidet über ihre Aufnahme. Die Mitgliedschaft in der Abteilung endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Abteilung.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Abteilungsleitung gerichtet werden. Der Austritt aus der Sportabteilung ist jeweils zum 30. September des jeweiligen Jahres zulässig. Mit dem Austritt aus der Sportabteilung ist die Beitragspflicht der Sportabteilung wie laut § 6 Beiträge, zu erfüllen. Mit dem Austritt verliert jeder jeglichen Anspruch auf das Abteilungsvermögen.

Ausschluss gilt bei

  1. grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
  2. Nichtzahlung der Abteilungsbeiträge nach erfolgter Mahnung

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit dem Einschreibbrief zuzustellen. Mit dem Ausschluss aus der Sportabteilung ist jeder weiterhin Mitglied im Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V.

Die Organe der Abteilung sind:

  1. Abteilungsversammlung
  2. Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsleiter und Abteilungskassierer. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Alle drei Jahre finden Neuwahlen statt. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Abteilungsversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Der Abteilungsleiter untersteht dem Vereinsausschuss (§ 9).

Eine Abteilungsversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Abteilungsvorstandes mit einer Frist von vier Wochen anberaumt werden. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Abteilungsmitglieder.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Tagesordnung der Abteilungsversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. Festlegung der Anwesenheit
  2. Bericht des Abteilungsleiters
  3. Bericht der Revisoren des Hauptvereins „Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V.“
  4. Entlastung des Abteilungsvorstandes
  5. Wahl des neuen Abteilungsvorstandes
  6. Festlegung des Abteilungsbeitrags

Die Sportabteilung kann eigene Kasse führen. Diese unterliegen der jährlichen Prüfung durch die Kassenprüfer des Hauptvereins.
Die Sportabteilung erhebt zusätzlich zu dem Jahresbeitrag des Hauptvereins einen Abteilungsbeitrag.
Der Abteilungsbeitrag wird per Einzugsermächtigung vom Hauptverein abgebucht.

Der Abteilungskassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben jeder Zeit auf Anforderung des Hauptvereins vorzulegen. Das Abteilungskonto und Abteilungs-Sparbuch führt in erster Linie den Namen des Hauptvereins „Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V.“, wobei der Abteilungsleiter und / oder Abteilungskassierer für die alleinige Verwaltung zusätzliche Vollmacht erhält. Der Abteilungskassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ins Kassenbuch zu führen.

Ein zweites Konto bzw. Sparbuch ist unzulässig.

Die eingegangenen Beiträge und Spenden gelten nur zur Förderung des Sports. Im Falle der Auflösung oder Stilllegung der Abteilung ist das Konto, das Sparbuch und Abteilungsvermögen an den Hauptverein „Gehörlosenverein Traunstein und Umgebung e.V.“ zu übereignen.

Über die gefassten Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungsvorstand zu unterzeichnen ist. Eine Niederschrift ist dem Hauptverein vorzulegen.

Die Sportabteilung mit ihren Mitgliedern kann dem Bayerischen Gehörlosen-Sportverband e.V. und sonstige Dachverband der Sport-Organisationen als Mitglied beitreten.

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse sowie Abteilungskassen mit allen Konten sowie Buchungsbelegen.
Die Kassenprüfer erstatten dem Vereinsausschuss über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht und haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Über Änderungen des Vereinszweckes nach § 33 Abs.1Satz2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Hörgeschädigten Oberbayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in Neufassung von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2010 beschlossen.
Sie ersetzt die alte Satzung in der Fassung vom 04. Dezember 2010.

Traunstein, den 18. September 2015